Die häufigsten Missverständnisse rund um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kursieren viele Halbwahrheiten – sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern. Obwohl die eAU längst zum Standard gehört, herrscht oft Unsicherheit darüber, wer was melden muss, wie die Daten übermittelt werden und was sich für Unternehmen wirklich ändert.
In diesem Artikel klären wir die größten Irrtümer auf – kompakt, verständlich und ohne komplizierte Gesetzestexte.
Irrtum 1: „Arbeitnehmer müssen die eAU selbst digital einreichen.“
Falsch.
Arbeitnehmer müssen keine Bescheinigung mehr einreichen – weder digital noch in Papierform.
Was stimmt:
Arbeitnehmer müssen weiterhin nur die Krankmeldung beim Arbeitgeber vornehmen (z. B. telefonisch oder per Mail).
Die eAU-Daten ruft der Arbeitgeber selbst bei der Krankenkasse ab – nicht der Arbeitnehmer.
Irrtum 2: „Die eAU funktioniert nur bei gesetzlichen Krankenkassen.“
Auch falsch.
Seit 2023 senden alle gesetzlichen Krankenkassen die eAU digital.
Was stimmt:
Bei privat versicherten Arbeitnehmern gibt es keine eAU, da diese kein Kassenverfahren nutzen.
In diesen Fällen wird weiterhin eine Bescheinigung vorgelegt – meist als PDF oder Papier.
Irrtum 3: „Ohne Arztbesuch gibt es keine eAU.“
Teilweise falsch.
Was stimmt:
Eine eAU wird nur übermittelt, wenn ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt – aber das kann inzwischen auch:
► per Videosprechstunde
► per Telefon (bei Erkältungen bis 7 Tage, je nach Regelung)
► nach einem Folgetermin digital
Die Form des Kontakts spielt also keine große Rolle – die eAU kommt in jedem Fall aus der Praxis oder Klinik.
Irrtum 4: „Arbeitgeber werden automatisch informiert, wenn Mitarbeiter krank sind.“
Falsch.
Viele denken, die eAU sei wie eine automatische Push-Nachricht – ist sie aber nicht.
Was stimmt:
Der Arbeitgeber muss aktiv die eAU abrufen.
Erst dann werden die Daten ausgeliefert.
Meldet sich ein Mitarbeiter nicht krank, erscheint auch keine eAU im System.
Irrtum 5: „Die eAU funktioniert für alle Arbeitnehmer und alle Fälle.“
Falsch.
Es gibt Ausnahmen, in denen keine eAU übermittelt wird:
► privat Krankenversicherte
► Krankmeldungen aus dem Ausland
► AU aus Reha-Einrichtungen, die noch nicht digital übermitteln können
► AU im Zeitraum ohne Versicherungsschutz
Was stimmt:
Die eAU ist der Standard – aber nicht überall möglich.
Ist die eAU für alle Unternehmen relevant?
Ja. Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Krankmeldungen digital bei den Krankenkassen abzurufen. Das gilt unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Digitalisierungsgrad.
Ausnahmen betreffen nur Arbeitnehmergruppen, für die grundsätzlich keine eAU übermittelt wird (z. B. Privatversicherte). Für das Unternehmen selbst bleibt der Abrufprozess dennoch verpflichtend.
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