Was bei der Abrechnung von Minijobs für Rentner zu beachten ist
Viele Rentner entscheiden sich dafür, auch nach Rentenbeginn weiterhin beruflich aktiv zu bleiben. Ein Minijob bietet hierfür eine flexible Möglichkeit.
Für die Lohnabrechnung ist jedoch entscheidend, welche Art von Rente bezogen wird und welcher rentenversicherungsrechtliche Status vorliegt.
Minijob und Rentenbezug - grundsätzlich möglich
Ein Minijob kann grundsätzlich ausgeübt werden von:
► Altersrentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze
► Altersrentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze
► Beziehern einer Erwerbsminderungsrente
(unter Beachtung der jeweils geltenden Hinzuverdienstregelungen)
Die Art des Rentenbezugs wirkt sich insbesondere auf die Rentenversicherungspflicht im Minijob aus.
Rentenversicherung im Minijob - die entscheidende Unterscheidung
Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze
► rentenversicherungsfrei
► kein eigener Rentenversicherungsbeitrag
► Arbeitgeber zahlt pauschalen Rentenversicherungsbeitrag
Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze
► grundsätzlich rentenversicherungspflichtig
► Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Rentenversicherungsbeiträge
Befreiung von der Rentenversicherung auf Antrag
Rentner, die einen Minijob vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Dabei gilt:
► Der Antrag ist schriftlich zu stellen
► Die Befreiung wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend
► Sie gilt für die gesamte Dauer des Minijobs
► Ein Widerruf ist nicht möglich, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht
Nach erfolgter Befreiung zahlt der Arbeitnehmer keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag mehr.
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen.
Für die Lohnabrechnung ist eine saubere Dokumentation des Befreiungsantrags erforderlich.
Personengruppenschlüssel bei Rentnern im Minijob
Unabhängig vom Rentenstatus gilt bei Minijobs:
Personengruppenschlüssel 109
→ geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Eigenschaft als Rentner wird nicht über die Personengruppe, sondern über die Beitragsgruppenschlüssel abgebildet.
Sozialversicherung im Überblick
Bei Rentnern im Minijob gelten folgende Grundsätze:
► Krankenversicherung: pauschaler Beitrag über die Minijob-Zentrale oder private Absicherung
► Pflegeversicherung: keine Beiträge
► Arbeitslosenversicherung: beitragsfrei
► Rentenversicherung: abhängig vom Rentenstatus und einer möglichen Befreiung
Die korrekte Kombination der Beitragsgruppen ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung maßgeblich.
Was Arbeitgeber beachten sollten
► Rentenstatus des Beschäftigten zu Beginn der Tätigkeit klären
► Erreichen der Regelaltersgrenze dokumentieren
► Befreiungsanträge zur Rentenversicherung vollständig und nachvollziehbar aufbewahren
► Änderungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigen
Ein Wechsel des rentenversicherungsrechtlichen Status kann Anpassungen in der Lohnabrechnung erforderlich machen.
Fazit
Ein Minijob ist auch für Rentner möglich.
Für die Lohnabrechnung kommt es jedoch auf den rentenversicherungsrechtlichen Status und eine mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an.
Mit der richtigen Zuordnung von Personen- und Beitragsgruppenschlüsseln bleibt die Abrechnung transparent und korrekt.
Weiterstöbern in „Wussten Sie schon …“
In unserer Rubrik Wussten Sie schon … des LoBu Magazins finden Sie spannende und oft überraschende Einblicke aus der Welt von Lohn, Gehalt und Sozialversicherung. Hier entdecken Sie Hintergründe, besondere Regelungen und interessante Fakten, die im Arbeitsalltag leicht übersehen werden.
Schauen Sie gerne regelmäßig vorbei – es gibt immer etwas Neues zu entdecken.
Weitere kompakte Wissensbeiträge finden Sie in unserer Kategorie Wussten Sie schon …
Ein Beitrag aus dem LoBu Magazin – erstellt von LoBu Office, Ihrem digitalen Lohnbüro.
► Zur Startseite:
Ihre digitale Lohnabrechnung mit LoBu Office
► Zu unseren Leistungen:
Externe Lohnabrechnung für Unternehmen – digital & zuverlässig




