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Wussten Sie schon …? Werkstudenten korrekt in der Lohnabrechnung einordnen

Warum bei Werkstudenten nicht nur der Studentenstatus zählt

Werkstudenten werden in der Lohnabrechnung häufig allein über ihren Studentenstatus beurteilt. In der Praxis reicht das jedoch nicht aus.
Für eine korrekte Abrechnung ist entscheidend, wie das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.

Dabei sind unterschiedliche Regelungsebenen zu beachten, die getrennt voneinander wirken.

Der Studentenstatus und das Werkstudentenprivileg

Ein Beschäftigter gilt als Werkstudent, wenn:

► eine ordentliche Immatrikulation besteht

► das Studium zeitlich im Vordergrund steht

► die regelmäßige Arbeitszeit während der Vorlesungszeit in der Regel 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet
(zeitlich begrenzte Ausnahmen sind möglich)

Erfüllt ein Studierender diese Voraussetzungen, greift das Werkstudentenprivileg.

Dieses wirkt sich ausschließlich auf folgende Versicherungszweige aus:

► Krankenversicherung

► Pflegeversicherung

► Arbeitslosenversicherung

In diesen Bereichen besteht Versicherungsfreiheit.
Die Rentenversicherung ist hiervon ausdrücklich nicht erfasst.

Rentenversicherung: eigenständige Beurteilung erforderlich

Für die Rentenversicherung ist das Beschäftigungsverhältnis gesondert zu beurteilen.
Hier kommt es nicht auf den Studentenstatus, sondern auf die Einordnung des Arbeitsentgelts an.

Ab 01.01.2026 gilt:

► Ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 603 Euro gilt als geringfügig entlohnt.

Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob der Beschäftigte Student ist oder nicht.

Personengruppen-schlüssel: Orientierung am Renten-versicherungsrecht

Für die Wahl des richtigen Personengruppenschlüssels gilt ein zentraler Grundsatz:

Der Personengruppenschlüssel richtet sich nach dem rentenversicherungsrechtlichen Status des Beschäftigungsverhältnisses.

Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

Personengruppe 106 – Werkstudent

► wenn das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig ist

► bei gleichzeitigem Bestehen des Werkstudentenprivilegs

► Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei

► Rentenversicherung: pflichtig

Personengruppe 109 - geringfügig entlohnte Beschäftigung

► wenn das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsrechtlich als geringfügig einzustufen ist

► maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt

► Meldung erfolgt an die Minijob-Zentrale

Der Studentenstatus bleibt davon unberührt und wirkt weiterhin auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Warum diese Differenzierung wichtig ist

Eine pauschale Einstufung von Werkstudenten kann zu:

► falschen Sozialversicherungsmeldungen

► unzutreffenden Personengruppenschlüsseln

► Korrekturen im Rahmen von Prüfungen

führen.

Gerade bei geringem Arbeitsentgelt ist eine saubere Trennung zwischen Studentenstatus und rentenversicherungsrechtlicher Einordnung unerlässlich.

Fazit

Bei Werkstudenten entscheidet nicht allein der Studentenstatus über die Abrechnung.
Für die Lohnabrechnung ist zusätzlich maßgeblich, wie das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungsrechtlich einzuordnen ist.

Nur wenn beide Ebenen korrekt geprüft werden, ist eine rechtlich saubere und nachvollziehbare Lohnabrechnung gewährleistet.

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