U1-Umlage und Geschäftsführer - eine häufige Praxisfrage
Die Umlageverfahren gehören zur täglichen Lohnabrechnung. Während die Teilnahme bei klassischen Arbeitnehmern meist eindeutig ist, entstehen bei Geschäftsführern häufig Fragen:
► Muss für Geschäftsführer eine U1-Umlage gezahlt werden?
► Besteht ein Erstattungsanspruch im Krankheitsfall?
► Gilt das auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Die Antwort lautet:
Es kommt darauf an.
Was ist die U1-Umlage überhaupt?
Über das Umlageverfahren U1 erhalten Arbeitgeber eine teilweise Erstattung ihrer Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Das bedeutet:
Erkrankt ein Arbeitnehmer und erhält weiterhin Entgeltfortzahlung, kann ein Teil dieser Kosten über die Krankenkasse erstattet werden.
Finanziert wird dies über die sogenannte U1-Umlage.
Gilt die U1-Umlage automatisch auch für Geschäftsführer?
Nein.
Bei Geschäftsführern ist entscheidend:
► Liegt sozialversicherungsrechtlich überhaupt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vor?
Denn nicht jeder Geschäftsführer gilt automatisch als Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung.
Der entscheidende Unterschied: Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer
Hier wird unterschieden:
Fremdgeschäftsführer
Ein Fremdgeschäftsführer ist nicht am Unternehmen beteiligt.
Er kann – abhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung – grundsätzlich wie ein Arbeitnehmer behandelt werden.
Dann kann auch eine Teilnahme am U1-Verfahren möglich sein.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern wird geprüft:
Hat die Person maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen?
Zum Beispiel:
► Beteiligung am Unternehmen
► Sperrminorität
► beherrschende Stellung
Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, besteht häufig:
❌ keine Sozialversicherungspflicht
❌ keine Teilnahme am U1-Verfahren
Warum die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend ist
Die Einstufung wirkt sich nicht nur auf die U1-Umlage aus.
Sie beeinflusst häufig auch:
► Krankenversicherung
► Rentenversicherung
► Arbeitslosenversicherung
► Pflegeversicherung
Fehler können später zu Korrekturen oder Nachforderungen führen.
Was passiert bei falscher Beurteilung?
Wird ein Geschäftsführer falsch eingeordnet, kann das Auswirkungen haben:
► falsche Umlagebeiträge
► unberechtigte Erstattungen
► Nachberechnungen
► Korrekturen bei Prüfungen
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern empfiehlt sich daher eine saubere Prüfung.
Praktischer Hinweis für Unternehmen
Bei Geschäftsführern sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dieselben Regeln gelten wie für andere Arbeitnehmer.
Entscheidend sind immer:
► Beteiligungsverhältnisse
► Einflussmöglichkeiten
► sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Fazit: Bei Geschäftsführern kommt es auf den Einzelfall an
Die U1-Umlage bei Geschäftsführern hängt nicht allein von der Funktion ab.
Entscheidend ist, ob sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vorliegt.
► Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern lohnt sich ein genauer Blick – denn kleine Unterschiede können große Auswirkungen haben.
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