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Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01. Juli 2025

Neue Pfändungsfreigrenzen 2025 – das ändert sich zum 1. Juli

Zum 01. Juli 2025 treten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen in Kraft. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt damit auf 1.555,00 Euro (vorher: 1.491,75 Euro). Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten profitieren zusätzlich von höheren Freibeträgen.

Welche Beträge gelten ab Juli 2025?

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sehen folgende Werte vor:

► Grundfreibetrag: 1.555,00 Euro pro Monat

► Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag um 585,23 Euro

► Für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag jeweils um 326,04 Euro

Damit stehen einkommensschwachen Haushalten deutlich höhere unpfändbare Beträge zur Verfügung.

Hintergrund der Anpassung

Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig überprüft und angepasst, um steigende Lebenshaltungs- und Verbrauchskosten auszugleichen. Die aktuellen Werte basieren auf der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, die am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber ist wichtig:

► Die neuen Freibeträge müssen ab der Abrechnung Juli 2025 berücksichtigt werden.

► Bei laufenden oder neu eingehenden Pfändungen müssen die aktualisierten Werte angewendet werden.

► Abrechnungsprogramme werden die neuen Beträge in der Regel automatisch einspielen – dennoch ist eine Plausibilitätskontrolle empfehlenswert.

Gesetzliche Grundlage

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 – veröffentlicht durch das Bundesministerium der Justiz.

Fazit

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sorgen ab Juli 2025 für eine Entlastung pfändungsbetroffener Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen die neuen Werte unbedingt in der Lohnabrechnung berücksichtigen, damit Pfändungsbeträge korrekt berechnet und abgeführt werden.

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