Mindestausbildungsvergütung: Gesetzliche Vorgaben für 2026
Die Ausbildungsvergütung ist ein zentraler Bestandteil jedes Ausbildungsverhältnisses. Um Auszubildende vor unangemessen niedrigen Vergütungen zu schützen, hat der Gesetzgeber eine Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Diese gilt für alle nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetriebe und wird regelmäßig angepasst.
Auch für das Jahr 2026 ist eine neue Mindestausbildungsvergütung vorgesehen. Arbeitgeber, die Auszubildende beschäftigen oder ab 2026 neu einstellen, sollten sich frühzeitig mit den geltenden Vorgaben befassen.
Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt für:
► Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
► Betriebe ohne Tarifbindung
► neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
Nicht betroffen sind:
► tarifgebundene Ausbildungsbetriebe
► schulische Ausbildungen
► bestimmte öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse
Liegt ein gültiger Tarifvertrag vor, hat dieser grundsätzlich Vorrang.
Wie wird die Mindestausbildungsvergütung berechnet?
Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach:
► dem Ausbildungsjahr
► dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag für das 1. Ausbildungsjahr
► prozentualen Steigerungen in den Folgejahren
Die gesetzliche Staffelung sieht vor:
► 1. Ausbildungsjahr: gesetzlicher Mindestbetrag
► 2. Ausbildungsjahr: prozentualer Aufschlag
► 3. Ausbildungsjahr: weiterer Aufschlag
► 4. Ausbildungsjahr (falls vorhanden): weiterer Aufschlag
Konkrete Mindestausbildungsvergütungen für Ausbildungsbeginn 2026
Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, gelten folgende gesetzliche Untergrenzen (monatlich brutto):
| Ausbildungsjahr | Mindestausbildungsvergütung 2026 |
|---|---|
| 1. Ausbildungsjahr | 724 € |
| 2. Ausbildungsjahr | 854 € |
| 3. Ausbildungsjahr | 977 € |
| 4. Ausbildungsjahr | 1.014 € |
Diese Beträge sind verbindlich für alle ab 2026 neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse, sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet.
Ab wann gilt die Ausbildungsvergütung 2026?
Die neuen Mindestwerte gelten für alle Ausbildungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.01.2026
Bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse bleiben von der Anpassung unberührt.
Für sie gelten weiterhin die zum jeweiligen Ausbildungsbeginn maßgeblichen Mindestvergütungen.
Bedeutung für Unternehmen
Arbeitgeber sollten prüfen:
► ob Ausbildungsverträge ab 01.01.2026 die neuen Mindestbeträge erfüllen
► ob tarifliche Besonderheiten gelten
► ob bestehende Vorlagen und Vertragsmuster aktualisiert werden müssen
► ob sich dadurch Auswirkungen auf Personalbudget und Planung ergeben
Eine korrekte Eingruppierung ist wichtig – nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch für die Lohnabrechnung.
Fazit: Ausbildungsvergütung 2026 frühzeitig im Blick behalten
Die Anpassung der Ausbildungsvergütung ist ein fester Bestandteil der jährlichen Lohnabrechnungsvorbereitung. Arbeitgeber, die Auszubildende beschäftigen oder neu einstellen möchten, sollten die neuen Mindestwerte frühzeitig berücksichtigen und ihre Abrechnung entsprechend vorbereiten.
Eine professionelle Lohnabrechnung sorgt dabei für Sicherheit, Transparenz und verlässliche Abläufe.
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