Entfernungspauschale wird ab 01.01.2026 erhöht
Zum 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale für berufliche Fahrten angehoben. Künftig beträgt sie einheitlich 38 Cent pro gefahrenem Kilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer.
Bisher lag dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer vor, während für die ersten 20 Kilometer ein geringerer Pauschalwert galt.
Mit der Anpassung soll die zunehmende Belastung durch gestiegene Mobilitätskosten berücksichtigt werden.
Was bedeutet die neue Pauschale für Beschäftigte?
Die einheitliche Entfernungspauschale bringt deutliche Vorteile mit sich, insbesondere für Personen mit kürzeren Arbeitswegen.
Ab 2026 gilt:
► 38 Cent pro Kilometer – ab Kilometer 1
► Keine Staffelung mehr
► Gleichbehandlung von kurzen und langen Arbeitswegen
Das führt bei vielen Beschäftigten zu höheren steuerlichen Entlastungen, da mehr Kosten im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.
Wer profitiert besonders von der Erhöhung?
► Pendler mit kürzeren Arbeitswegen
► Arbeitnehmer ohne Firmenwagen
► Beschäftigte in ländlichen Regionen
► Personen, die mehrere Arbeitsstätten fahren
► Steuerpflichtige mit hohem Arbeitsweganteil
Für Arbeitgeber ergeben sich keine direkten Änderungen im Lohnabrechnungsprozess, jedoch steigt die steuerliche Abzugsfähigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Rechtsgrundlage
Die Anhebung wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der Pressemitteilung 16/2025 bekanntgegeben und tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Fazit
Die neue einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer sorgt ab 2026 für mehr steuerliche Entlastung – besonders für Beschäftigte mit kürzeren Wegen zur Arbeit. Die Anpassung vereinfacht zudem die Berechnung, da die bisherige Staffelung entfällt.
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