Sachbezugswerte ab 1. Januar 2026 - das müssen Arbeitgeber wissen
Zum 1. Januar 2026 treten erneut angepasste Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung in Kraft. Diese Werte sind für alle Arbeitnehmer verbindlich zu berücksichtigen, denen freie Unterkunft oder Verpflegung gewährt wird – unabhängig davon, ob es sich um Vollverpflegung, Teilverpflegung oder einzelne Mahlzeiten handelt.
Sachbezugswerte dienen der korrekten Bewertung von geldwerten Vorteilen und sind ein zentraler Bestandteil der Lohnabrechnung.
Welche Sachbezugswerte gelten 2026?
Unterkunft
► 285,00 Euro pro Monat
Verpflegung
Frühstück:
► 2,37 Euro pro Tag
► 71,00 Euro pro Monat
Mittagessen:
► 4,57 Euro pro Tag
► 137,00 Euro pro Monat
Abendessen:
► 4,57 Euro pro Tag
► 137,00 Euro pro Monat
Gesamt:
► 11,50 Euro pro Tag
► 345,00 Euro pro Monat
Diese Werte sind in der Lohnabrechnung maßgeblich, wenn Arbeitgeber Mahlzeiten oder Unterkunft als geldwerten Vorteil zur Verfügung stellen.
Warum werden die Sachbezugswerte angepasst?
Die Sachbezugswerte werden jährlich anhand der Entwicklung der Verbraucherpreise sowie der durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung neu berechnet. Ziel ist es, die Bewertung des geldwerten Vorteils realistisch zu halten und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen ab Januar 2026:
► die neuen Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung anwenden,
► die Werte korrekt im Entgeltabrechnungssystem hinterlegen,
► bei Stellen mit Unterkunft (z. B. Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Hotellerie) besondere Aufmerksamkeit auf die korrekte Berechnung legen,
► bei Mahlzeiten (z. B. Betriebskantine) prüfen, ob Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern.
Auch moderne Lohnsysteme geben die Werte oft automatisch vor – dennoch ist eine Kontrolle empfehlenswert, da falsche Sachbezugswerte zu Fehlern bei der Abrechnung und Steuernachforderungen führen können.
Gesetzliche Grundlage
Die Werte wurden im Rahmen der Sachbezugsverordnung 2026 neu festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie sind für alle relevanten Lohnabrechnungen ab dem 1. Januar 2026 verbindlich.
Fazit
Die Anpassung der Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2026 wirkt sich auf viele Branchen aus, in denen Arbeitgeber Sachleistungen gewähren. Arbeitnehmer, die freie Unterkunft oder Verpflegung erhalten, müssen diese Werte korrekt in ihrer Entgeltabrechnung berücksichtigt sehen. Arbeitgeber sollten die neuen Beträge sorgfältig einpflegen und monatlich anwenden, um eine korrekte steuerliche Bewertung sicherzustellen.
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