Neuer Branchenkatalog: Wer ab 2026 Sofortmeldungen abgeben muss - und wer nicht mehr
Zum 01.01.2026 wird der Branchenkatalog zur Sofortmeldepflicht angepasst. Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. Für Arbeitgeber bedeutet das: Je nach Tätigkeit kann die Pflicht zur Sofortmeldung neu entstehen – oder entfallen.
Kurzüberblick: Was ändert sich ab 2026?
Diese Branchen sind ab 01.01.2026 nicht mehr sofortmeldepflichtig:
► Forstwirtschaft
Diese Branchen kommen neu hinzu (ab 01.01.2026 sofortmeldepflichtig):
Was bedeutet Sofortmeldepflicht überhaupt?
In den betroffenen Branchen muss der Beschäftigungsbeginn für neue Mitarbeitende spätestens bei Arbeitsaufnahme elektronisch gemeldet werden (Sofortmeldung im DEÜV-Verfahren). Das gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigungen sehr kurzfristig starten und Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) typischerweise häufig vorkommen.
Praxis-Tipp: Welche Betriebe sollten jetzt besonders prüfen?
Die Änderungen ab 2026 betreffen vor allem Unternehmen, die:
► Friseur- oder Kosmetikleistungen anbieten (z. B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Beauty-Dienstleistungen)
► im Bereich Lieferdienste/Plattformarbeit tätig sind (z. B. Kurier- und Essenslieferdienste mit plattformbasierter Organisation)
► Mischbetriebe sind und mehrere Tätigkeiten vereinen (z. B. Kosmetik + Verkauf + Schulungen)
Wichtig: Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit bzw. die Zuordnung zum Branchenkatalog – nicht nur die „Bezeichnung“ des Unternehmens.
So setzen Arbeitgeber die Umstellung ab 01.01.2026 sauber um
- Branchenzuordnung prüfen (insbesondere bei Friseur/Kosmetik/Lieferdiensten)
- Onboarding-Prozess anpassen: Sofortmeldung als fester Schritt vor Arbeitsaufnahme
- Stammdaten frühzeitig anfordern (SV-Nummer, Krankenkasse etc.)
- Abläufe dokumentieren, damit bei Kontrollen alles nachvollziehbar ist
- Interne Verantwortlichkeiten klären: Wer meldet? Wer kontrolliert?
Wie unterstützt LoBu Office dabei?
LoBu Office übernimmt im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung gemäß § 6 Nr. 4 StBerG die strukturierte Umsetzung der Meldeprozesse und sorgt dafür, dass Sofortmeldungen in den betroffenen Fällen korrekt eingeplant und im Ablauf berücksichtigt werden.
Fazit: Ab 2026 prüfen - und Prozesse frühzeitig anpassen
Ab 01.01.2026 gilt: Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk fallen aus der Sofortmeldepflicht heraus, während Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste neu hinzukommen. Unternehmen, die neu betroffen sind, sollten ihre Einstellungs- und Abrechnungsprozesse rechtzeitig anpassen, um unnötige Nacharbeiten und Risiken zu vermeiden.
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