Neuer U2-Satz der Minijob-Zentrale seit 01.01.2025
Zum 01. Januar 2025 hat die Minijob-Zentrale den Umlagesatz U2 zur Erstattung von Mutterschaftsaufwendungen gesenkt. Hintergrund sind Überschüsse in der Umlagekasse, die nun an die Arbeitgeber weitergegeben werden.
Der neue Satz gilt für alle gewerblichen Minijobs sowie für haushaltsnahe Beschäftigungen.
Wie hoch ist der neue U2-Satz?
Seit dem 01.01.2025 beträgt der Umlagesatz:
► 0,22 % vom Entgelt des Minijobbers
(vorher: 0,24 %)
Damit werden Arbeitgeber bei den laufenden Abgaben geringfügig entlastet.
Was bedeutet die U2-Umlage?
Die U2 ist eine verpflichtende Umlage, mit der alle Arbeitgeber die Erstattung von Mutterschaftsaufwendungen finanzieren.
Dazu gehören u. a.:
► Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
► Arbeitgeberaufwendungen während des Beschäftigungsverbots
Die Umlage stellt sicher, dass diese Kosten solidarisch verteilt werden.
Auswirkungen auf Arbeitgeber
Für Unternehmen bedeutet die Senkung:
► leicht reduzierte laufende Abgaben
► automatische Anpassung durch die Abrechnungsprogramme
► keine gesonderten Meldungen erforderlich
Arbeitgeber müssen lediglich sicherstellen, dass ihr Entgeltabrechnungssystem die neuen Werte verwendet.
Wo gibt es weitere Informationen?
Detaillierte Informationen stellt die Minijob-Zentrale bereit, unter anderem im Magazin der Minijob-Zentrale, in dem die aktuellen Abgabensätze erläutert werden.
Fazit
Der neue U2-Satz von 0,22 % entlastet Arbeitgeber geringfügig und wird seit dem 01.01.2025 automatisch in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Für Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, bedeutet dies eine einfache, aber positive Kostenreduktion.
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