Die in der Entgeltabrechnung einzuhaltenden Fristen im Jahr 2025 finden Sie hier:
zuletzt aktualisiert am: 20.11.2024
Das elektronische A1-Verfahren wird zum 01.01.2025 ausgeweitet.
Eine Antragsstellung für Grenzgänger muss ab genanntem Datum ebenfalls elektronisch über eine Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal erfolgen.
Näheres dazu finden Sie im E-Paper "Trends & Tipps aus der Sozialversicherung" der AOK.
zuletzt aktualisiert am: 17.11.2024
Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel haben Arbeitgeber die Möglichkeit einen anderen Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen.
Ab dem 01.01.2025 ist dies allerdings in elektronischer Form zu veranlassen.
Eine Änderung des Umlage und Erstattungssatzes muss bis spätestens 31.01.2025 im elektronischen Meldeverfahren mit der "Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1" abgegeben werden.
Nähere Informationen diesbezüglich erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.
zuletzt aktualisiert am: 17.11.2024
Die Möglichkeit der steuer- und sozialabgabenfreien Auszahlung von bis zu 3.000 Euro durch Arbeitgeber an ihre Beschäftigten endet am 31.12.2024.
Näheres dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
zuletzt aktualisiert am: 09.11.2024
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro auf 12,82 Euro ab dem 01.01.2025.
Damit einhergehend steigt auch die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs zum 01.01.2025 von aktuell 538 Euro auf 556 Euro.
Aus der Erhöhung der monatlichen Entgeltgrenze für Minijobs resultiert dann auch ein neuer „Übergangsbereich“ für die sogenannten Midijobs.
Von einem „Midijob“ spricht man dann ab dem 01.01.2025 in einem Entgeltrahmen von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Nähere Informationen diesbezüglich finden Sie im Informationsportal für Arbeitgeber der ITSG GmbH unter folgendem Link:
zuletzt aktualisiert am: 09.11.2024
Ab dem 01.01.2025 wird es neue Rückmeldegründe im eAU-Datenaustauschverfahren geben.
Seitens des Arbeitgebers können dann auch:
bei den Krankenkassen abgefragt werden.
Eine weitere Änderung gibt es dann zum Jahreswechsel in der aktiven Übermittlung des Enddatums bei stationären Krankenhausaufenthalten seitens der Krankenkassen an die Arbeitgeber.
Aktuell erhalten Arbeitgeber nach Abfrage zunächst nur das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes. Für die Information zum tatsächlichen Ende des Aufenthaltes muss seitens des Arbeitgebers aktuell noch eine zweite Abfrage bei der Krankenkasse erfolgen.
Diese zweite Abfrage soll dann ab dem 01.01.2025 nicht mehr nötig sein.
Weitere Informationen zu den anstehenden Änderungen im eAU-Datenaustausch finden Sie unter anderem bei der TK unter folgendem Link:
zuletzt aktualisiert am: 08.11.2024
Für Arbeitnehmer, die 2025 eine Abfindung erhalten, gelten neue Regelungen zur Versteuerung nach der Fünftelregelung. Ursprünglich für 2024 vorgesehen, tritt diese Anpassung durch das Wachstumschancengesetz erst am 1. Januar 2025 in Kraft.
Wie werden Abfindungen versteuert?
Abfindungen zählen als besondere Einkünfte und unterliegen daher der Einkommensteuer. Von der Abfindung wird die Lohnsteuer abgezogen, ggf. inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an. Um die Steuerlast zu verringern, kann die Fünftelregelung genutzt werden, wodurch sich der Steuersatz auf die Abfindung reduziert.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung hilft, die Steuerlast bei Abfindungen zu senken, indem der Steuersatz auf die Abfindung fiktiv über fünf Jahre verteilt wird. Auch wenn die Abfindung vollständig innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, sorgt diese Regelung dafür, dass die Steuerbelastung geringer ausfällt, als wenn die Abfindung im Jahr der Auszahlung vollständig versteuert würde. Ohne die Fünftelregelung würde die Auszahlung der Abfindung das Jahreseinkommen deutlich erhöhen und somit auch die Steuerlast für dieses Jahr.
Was ändert sich ab 2025 bei der Fünftelregelung?
Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung anwenden, um die Steuerlast der Mitarbeiter zu senken (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Ab Januar 2025 wird diese Verantwortung jedoch auf die Finanzämter übertragen. Arbeitnehmer, die die Fünftelregelung nutzen möchten, müssen dies künftig selbst in ihrer Steuererklärung angeben, und das Finanzamt übernimmt die Erstattung des Steuervorteils.
Bedeutung für Arbeitgeber:
Die Streichung der Fünftel-Regelung aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren bedeutet für Arbeitgeber eine Erleichterung bei der Lohnabrechnung durch den Entfall des bisherigen Prüfungs- und Berechnungsaufwands bei der Zahlung von Abfindungen. Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr prüfen, ob die Fünftel-Regelung bei bestimmten Vergütungsbestandteilen greift oder nicht. Damit einhergehend entfällt künftig auch das lohnsteuerrechtliche Haftungsrisiko des Arbeitgebers, das bisher bei fehlerhafter Anwendung der Fünftel-Regelung besteht.
Worauf müssen Arbeitnehmer jetzt achten?
Arbeitnehmer, die von der Fünftelregelung profitieren möchten, müssen diese ab 2025 eigenständig über ihre Steuererklärung beantragen. Die Steuerersparnis wird dann nicht sofort bei der Auszahlung der Abfindung wirksam, sondern mit der Steuererklärung des entsprechenden Jahres. Die Fünftelregelung kann erstmals in der Steuererklärung 2024 angewendet werden und betrifft neben Abfindungen auch mehrjährige Bezüge wie Jubiläumsboni.
Warum wird die Fünftelregelung angepasst?
Die Anpassung der Abfindungsbesteuerung ist Teil des Wachstumschancengesetzes („Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“), das darauf abzielt, Arbeitgeber vom Aufwand der Berechnung und Prüfung der Steuervergünstigungen im Lohnsteuerabzug zu entlasten.
Rechtsgrundlage der Fünftelregelung ist §39b Abs. 3 Satz 9 EstG i. V. m. §34 Abs. 2 Nr. 4 EstG.
zuletzt aktualisiert am: 07.11.2024
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach Berufsausbildungsgesetz oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten folgende monatlichen Mindestvergütungen:
682 Euro im 1. Ausbildungsjahr
805 Euro im 2. Ausbildungsjahr
921 Euro im 3. Ausbildungsjahr
955 Euro im 4. Ausbildungsjahr
Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung, die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung
zuletzt aktualisiert am: 07.11.2024
Ab 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vereinheitlicht.
Damit kann die Rechtskreistrennung zwischen Ost und West eigentlich ab 2025 entfallen.
Bei den Sozialversicherungsmeldungen ist die Rechtskreistrennung dann auch ab 2025 nicht mehr notwendig.
Anders sieht es bei den Beitragsnachweisen aus. Hier ist eine Unterscheidung der Rechtskreise in Ost und West weiterhin notwendig.
Quelle:
zuletzt aktualisiert am: 07.11.2024
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent.
Quelle:
zuletzt aktualisiert am: 01.11.2024
Am 01.11.2024 wird die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft treten und bis zum 30.09.2025 gelten.
Das Mindeststundenentgelt beträgt:
vom 01.11.2024 bis zum 28.02.2025 14,00 Euro
vom 01.03.2025 bis zum 30.09.2025 14,53 Euro
Quelle: Broschüre „Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ des GVP. Diese steht Mitgliedern als digitale Broschüre auf der GVP Website unter „Mindestlöhne“ zum Download zur Verfügung.
zuletzt aktualisiert am: 30.09.2024
Die noch bis zum 31.06.2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen können der Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministerium für Justiz entnommen werden.
Diese ist unter folgendem Link zu finden:
zuletzt aktualisiert am: 01.08.2024
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