Arbeitgeber sind verpflichtet,
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag rechtzeitig zum festgelegten Termin auf das Konto
der zuständigen Einzugsstelle zu überweisen.
Die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge
bis 0:00 Uhr (Tagesbeginn) vorliegen.
Die oben in der Tabelle erfassten Termine gelten bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung.
Bei vierteljährlicher Abgabe gelten die in der Tabelle fettgedruckten Termine.
Bei jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gilt der Dezember-Termin.
Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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